Fortschritte und Reformen: Gesetzesänderungen im Familienrecht
Neue «Düsseldorfer Tabelle»: Unterhaltspflichtigen bleibt künftig mehr zum Leben
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 30.11.2010 seine aktuelle «Düsseldorfer Tabelle» veröffentlicht. Die deutschen Familienrichter regeln auf ihrer Basis bundesweit Unterhaltsansprüche für die rund drei Millionen Trennungskinder, für ehemaligen Partner und in finanzielle Not geratene Eltern. Nachdem im Januar zur Freude der Geldempfänger die Sätze um dreizehn Prozent stiegen, billigten die Richter den arbeitenden Unterhaltszahlern nun pro Monat 50 Euro mehr für den eigenen Lebensbedarf zu. Der Selbstbehalt als «unterste Opfergrenze» wird von von 900 auf 950 Euro monatlich angehoben, wie Familienrichter Jürgen Soyka bekanntgab. Leidtragende sind die unterhaltsberechtigten Kinder und früheren Partner, deren Unterhaltssätze im kommenden Jahr nicht nur stagnieren, sondern die auch vom Abrutschen in die Sozialhilfe bedroht sein können, wenn durch den erhöhten Selbstbehalt das Geld für den Regelsatz nicht mehr reicht.
Arbeitslose Unterhaltspflichtige profitieren nicht
Vor das Dilemma gestellt, entweder den arbeitenden Ernährer oder die Geldempfänger in die Sozialhilfe zu schicken, blieben die Richter bei ihrem Grundsatz, den arbeitenden Unterhaltspflichtigen deutlich mehr zum Leben zu lassen als das Hartz-IV-Niveau. Dahinter steckt sicher auch die Absicht, die Arbeitsmoral der Zahlenden nicht vollends zu untergraben und das Sozialsystem dadurch noch stärker zu belasten. Dafür spricht auch, dass arbeitslose Unterhaltspflichtige von der Erhöhung ausgenommen sind: Ihr Selbstbehalt bleibt unverändert bei 770 Euro.
Mehr Kinder werden zu Sozialhilfeempfängern
Immerhin können die Trennungskinder von Geringverdienern ihren Verlust über die Sozialhilfe kompensieren. Auf die staatlichen Haushalte kommen dadurch aber Mehrausgaben zu, die die Richter nicht beziffern konnten oder wollten. Durch den höheren Selbstbehalt werden mehr Kinder in die Sozialhilfe rutschen, wenn der Effekt nicht angesichts des Wirtschaftsaufschwungs durch Erhöhungen besonders der unteren Einkommen wieder ausgeglichen wird. Kindern, die der Staat ohnehin schon aus der Sozialhilfe bezuschusst, muss er nun - vorausgesetzt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bleibt unverändert - entsprechend mehr zahlen.
Höchster Selbstbehalt für gegenüber ihren Eltern Unterhaltspflichtige
Gegenüber einem unterhaltsberechtigten ehemaligen Partner steigt der nicht antastbare Eigenbedarf von 1.000 auf 1.050 Euro. Sind die Kinder volljährig und ist ihre Schulausbildung abgeschlossen, bleiben dem Unterhaltspflichtigen künftig 1.150 Euro statt bisher 1.100 Euro zum Leben übrig. Wer unterhaltspflichtig gegenüber seinen eigenen Eltern ist, weil deren Rente und Pflegeversicherung zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, profitiert von der Neuregelung am stärksten: Er darf künftig 1.500 statt 1.400 Euro monatlich behalten. Die neuen Sätze stehen allerdings noch unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat die Existenzminimum-Berichte als Grundlage der Berechnungen akzeptiert. Dass es dabei aber noch zu Überraschungen kommt und die Richter neu rechnen müssen, daran glaubt Soyka nicht.