Beschlüsse und Urteile: Rechtsprechung im Arbeitsrecht
BAG "Stalking" kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
"Stalking" kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Ignoriert ein Arbeitnehmer hartnäckig den Wunsch einer Arbeitskollegin, nichtdienstliche Kontakte mit ihr zu unterlassen, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegen ein Abmahnerfordernis kann z.B. sprechen, dass der Arbeitnehmer schon einmal einer (anderen) Arbeitskollegin nachgestellt hat und vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, dies künftig zu unterlassen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 AGG mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben".
Im Oktober 2009 beschwerte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin beim Land über den Kläger. Sie gab an, vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt zu werden. In den letzten vier Monaten habe der Kläger ihr mehr als 120 E-Mails, MMS und SMS geschickt. Er habe sie zudem ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.
Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis mit ihm außerordentlich fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Arbeitsgericht ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision des Landes hob das BAG diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.
Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nichtdienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann zwar grds. die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Gegebenenfalls ist vor der Kündigung aber eine Abmahnung auszusprechen. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles.
Im Streitfall ist der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden. Das LAG hat allerdings nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden, da das LAG keine hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen hat.
Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2012
Quelle: BAG PM Nr. 32/12 vom 19.4.2012
Grobe Beleidigung eines Kunden rechtfertigt nicht unbedingt eine außerordentliche Kündigung
Auch wenn ein Arbeitnehmer einen Kunden des Arbeitgebers mehrfach als "Arschloch" bezeichnet, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung. Gegebenenfalls ist der Arbeitgeber nur zur Abmahnung berechtigt, etwa wenn der Arbeitnehmer nicht wusste, dass es sich bei seinem Gegenüber um einen Kunden handelte und wenn dieser ihn zu Unrecht gemaßregelt hat.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit sechs Jahren im Logistikzentrum des beklagten Arbeitgebers als Kraftfahrer tätig. Er belieferte u.a. einen Kunden, der nur über eine extrem enge und niedrige Einfahrt verfügt, und meisterte diese Aufgabe jeweils unfallfrei. Dennoch kam es eines Tages hierüber zum Streit. Eine dem Kläger unbekannte Person forderte ihn auf, nicht weiter zu fahren, und fragte, wie oft er denn noch da oben gegen fahren wolle. Er antwortete: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch". Im darauf folgenden Wortgefecht bezeichnete der Kläger sein Gegenüber mehrfach als "Arschloch".
Erst später erfuhr der Kläger, dass es sich bei dem Streitgegner um den Liegenschaftsverwalter des Kunden handelte. Sein Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Das Urteil des LAG ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kündigung war unwirksam und hat daher das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Zwar kann eine derart grobe Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann aber zu dem Ergebnis führen, dass eine Abmahnung ausreicht.
So lag der Fall auch hier. Zwar stellte das grob beleidigende Verhalten des Klägers einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn hierdurch möglicherweise Geschäftsbeziehungen des Beklagten gefährdet wurden, ist aber zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nicht wusste, dass sein Gegenüber ein Repräsentant des Kunden war. Auch hatte er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert, so dass der Liegenschaftsverwalter ihn zu Unrecht gemaßregelt hatte. Daher hätte eine Abmahnung ausgereicht, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung auszuschließen.
LAG Schleswig-Holstein 8.4.2010, 4 Sa 474/09
LAG Köln Urteil - Leichenwagen unzumutbar als Dienstwagen mit privater Nutzung
Hat ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, so darf es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Leichenwagen handeln. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber Bestattungsunternehmer ist. Einem Arbeitnehmer ist es nicht zumutbar, einen Leichenwagen privat zu nutzen. weiterlesen>>
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem beklagten Bestattungsunternehmer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag steht ihm ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung zu. Nachdem der Beklagte diesen Anspruch zunächst durch Überlassung eines Caddys erfüllt hatte, wollte er dem Kläger künftig einen Leichenwagen als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Überlassung eines Dienstwagens mit dem Zurverfügungstellen eines Leichenwagens nicht erfüllt. In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung, ist es dem Kläger nicht zumutbar ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen.
LAG Köln 19.11.2009, Urteil 7 Sa 879/09
Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für das Jahr 2011
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat darauf hingewiesen, dass in diesem Jahr keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber entschieden hat, das Lohnsteuerabzugverfahren auf ein elektronisches Verfahren umzustellen. Mit der Umstellung auf da neue Verfahren soll die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt vereinfacht und beschleunigt werden. Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig.
Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings - wie bisher - bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Dies bedeutet u.a.:
• Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
• Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
• Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.
• Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
• Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden.
• Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
• Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte stehen unter www.elster.de/ sowie in der vom BMF herausgegebenen Broschüre "Die elektronische Lohnsteuerkarte" zur Verfügung.
Für die Höhe des Urlaubsentgelts von Leiharbeitnehmern sind auch Entleiherzulagen zu berücksichtigen.
Auch für Leiharbeitnehmer gilt, dass sich die Höhe des Urlaubsentgelts gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaub richtet. Hat der Leiharbeitnehmer in diesem Referenzzeitraum eine außertarifliche Entleiherzulage erhalten, die die Differenz zum Stundenlohn des vergleichbaren Stammpersonals des Entleihers ausgleichen sollte, so muss diese daher bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden.
BAG 21.9.2010, 9 AZR 510/09 [BAG PM Nr. 68 vom 21.9.2010]
Rechtsprechungsänderung durch "Emmely": Langjährig Beschäftigte können bei Betrug nicht ohne Weiteres fristlos entlassen werden.
Eine Betrugshandlung zulasten des Arbeitgebers (hier mit einem Schaden von 160 €) rechtfertigt bei langjährig Beschäftigten nicht nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung. Das folgt aus der Rechtsprechungsänderung durch das BAG im sog. "Emmely"- oder Pfandbon-Fall. Danach kommt einer langjährigen und unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit eine sehr hohe Bedeutung zu und kann der damit erworbene Vertrauensbestand durch eine einmalige Verfehlung nicht in jedem Fall aufgebraucht werden.
LAG Berlin-Brandenburg 16.9.2010, 2 Sa 509/10
Falschgeld in der Kasse kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Befindet sich in der von einem Arbeitnehmer geführten Kasse eine große Menge an Falschgeld, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort als solche erkennbar sind. In diesem Fall besteht der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer Geld aus der Kasse durch das Falschgeld ausgetauscht und damit eine Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers begangen hat.
Der Sachverhalt:
Die langjährig bei der beklagten Stadt beschäftigte Klägerin war auf dem Straßenverkehrsamt mit Führerscheinangelegenheiten betraut. Da sie hierbei Gebühren zu kassieren hatte, führte sie eine Kasse. Bei einer im August 2009 durchgeführten Kassenprüfung wurde festgestellt, dass sich in der Kasse Falschgeld befand. Von dem Bestand i.H.v. 828 € waren Scheine im Wert von 650 € gefälscht. Die "Blüten" waren ohne Weiteres als solche zu erkennen, da Vor- und Rückseite offenkundig zusammengeklebt waren, die Scheine farblich nicht den echten Geldscheinen entsprachen und die Ränder ungleichmäßig waren.
Die Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht habe, und kündigte ihr aus diesem Grund fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass es immer wieder Probleme mit dem Kassenautomat gegeben und dieser Geldscheine nicht angenommen habe. Sie habe diese Scheine "aussortiert" und durch eigene Scheine ersetzt. Ende Juli 2009 habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine i.H.v. 650 € in die Barkasse gelegt und sich 650 € aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der vergangenen Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Ihre gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung ist als Verdachtskündigung wirksam. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien machen die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Die Fälschungen waren derart dilettantisch gemacht, dass sie sofort als solche erkennbar waren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat. LAG Hamm 26.8.2010, 17 Sa 537/10
Quelle: LAG Hamm PM vom 26.8.2010
Arbeitgeber machen sich bei Zahlung von Dumpinglöhnen strafbar
Arbeitgeber machen sich gem. § 266a Abs.1 StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar, wenn sie Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Denn sie führen in diesem Fall weniger Sozialversicherungsbeiträge ab, als sie es auf der Grundlage des Mindestlohns müssten, und fügen dadurch den Arbeitnehmern und den Sozialkassen einen Schaden zu.
LG Magdeburg Urteil vom 29.6.2010, 21 Ns 17/09
LG Magdeburg PM Nr. 44 vom 1.7.2010
Kind krank – Urlaub "futsch":
Arbeitnehmer können aber Vermögenseinbußen vermeiden
Wird ein Kind des Arbeitnehmers während des Urlaubs krank und muss es nach ärztlichem Attest von dem Arbeitnehmer gepflegt werden, so hat dieser keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Der Urlaubsanspruch erlischt vielmehr im Umfang seiner Bewilligung. Der Arbeitnehmer erhält während dieser Zeit gem. § 45 SGB V Krankengeld i.H.v. 70 % seines Einkommens. Möchte er diese Vermögenseinbuße vermeiden, so steht es ihm frei, von der Arbeitsfreistellung gem. § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen. ArbG Berlin 17.6.2010, 2 Ca 1648/10
Ferienjobs für Minderjährige: Das ist zu beachten
Minderjährige Schüler dürfen grundsätzlich einen Ferienjob annehmen, der auf 400-Euro-Basis steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Hierbei sind allerdings einige gesetzliche Beschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, auf die die Bundesregierung aktuell hingewiesen hat. Danach dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren eine ganztägige Tätigkeit aufnehmen. Für jüngere Schüler (ab 13 Jahren) sind dagegen nur leichte und kindgerechte Arbeiten im Umfang von maximal zwei Stunden täglich zulässig.