Beschlüsse und Urteile: Rechtsprechung in Familienangelegenheiten
OLG Hamm: keine verstärkte Übernahme der Kinderberteuung
1. Der unterhaltsberechtigte betreuende Elternteil muss sich nicht auf eine verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil verweisen lassen, wenn die Ausweitung der Betreuung durch letzteren nicht mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Gegen eine erhebliche Ausweitung der Betreuung spricht, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur zu einer schriftlichen Kommunikation mit dem andren Elternteil bereit ist.
2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet die hälftige Aufteilung des verteilungsfähigen Einkommens, d.h. des Teils der prägenden Einkünfte, der zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Dabei verstößt es nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn bei Erwerbseinkünften vorab der Erwerbstätigenbonus abgezogen wird.
Urteil vom 14.09.2011, Az. II-5 UF 45/11
BGH: Anzahl der Bewerbungen als Indiz für Bemühung um Arbeit
Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Vielmehr zählen vorwiegend die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers, auch, ob eine realistische Erwerbschance besteht. Dies ist vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen. (Fortführung der Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789).
Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln (Anschluss an Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177).
Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind.
Az XII ZR 121/09, Urteil vom 21.9.2011
Bundesverfassungsgericht 11.02.2011
Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig. Das teilt das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 13/2011 vom 11. Februar 2011 mit.
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Nachzulesen im Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011- 1 BvR 918/10
BGH Urteil: Krankheit ist kein ehebedingter Nachteil
Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 -XII ZR 9/09 -FamRZ 2010, 1414).
Az XII ZR 157/08, Urteil vom 7.7.2010, s.a. Newsletter Nr. 9-2010
Neue BGH Leitsatz-Entscheidung bringt weitere Klarheit für den nachehelichen Unterhalt:
Der BGH hat zunächst bestätigt, dass
• es für die Beurteilung der ehebedingten Nachteile allein auf den zur Zeit der Eheschließung ausgeübten Beruf des Unterhaltsberechtigten ankommt. Der Beruf, der möglicherweise für ein voreheliches Zusammenleben aufgegeben wurde, ist nicht entscheidend.
• Können deshalb keine ehebedingten Nachteile festgestellt werden, so ist weiter zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ein Unterhaltsanspruch über den selbst erwirtschafteten Verdienst des vollerwerbstätigen Unterhaltsberechtigten hinaus noch zu gewähren ist.
• Bei dieser Prüfung gewinnt die Ehedauer (Zeit ab Eheschließung bis zur Stellung des Scheidungsantrages) durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder oder der Haushaltsführung eintritt. Dieser Gesichtspunkt kann unter Billigkeitsgesichtspunkten gegen eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung sprechen, auch wenn keine ehebedingten Nachteile festgestellt werden können.
Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08, veröffentlicht am 05.11.2010
BGH Urteil vom 15. September 2010
Altersphasenmodell beim Betreuungsunterhalt vom BGH als nicht der aktuellen Rechtslage entsprechend gewertet.
Leitsätze:
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).
b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
BGH Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09
BGH: Feststellung ehebedingter Nachteile
Unterhalt muss das Existenzminimum gewährleisten
Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist es vornehmliche Aufgabe des Versorgungsausgleichs, unterschiedliche Vorsorgebeiträge auszugleichen. Dadurch werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
Der angemessene Lebensbedarf bildet nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich sein Maßstab nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).
Az XII ZR 7/09, Urteil vom 4.8.2010
Bundesfinanzhof
Zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
Betreiben die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind. Die Verschonungsregelung des § 13a EStG ist ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. BFH 5.5.2010, VI R 40/09
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige nur bei umfassenden und vollständigen Angaben steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, d.h. die Bedürftigkeit und die Zahlungen, sind nachzuweisen. Bei Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger sind die Beteiligten im besonderen Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und Beweismittel zu beschaffen; umfassende Angaben sind dabei unerlässlich.
Urteil vom 30.8.2010, 5 K 1505/09 Pressemitteilung vom 15.9.2010
BGH Urteil Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Eltern
Erwachsene Kinder müssen ihren eigenen Eltern auch dann Unterhalt zahlen, wenn bereits -wie im entschiedenen Fall- seit 30 Jahren so gut wie kein Kontakt mehr zwischen Kind und Eltern besteht.Der Bundesgerichtshof bestätigte erneut die in aller Regel geltende Unterhaltsverpflichtung aufgrund familiärer Solidarität.
So durfte der Sozialhilfeträger im vorliegenden Fall den beklagten Sohn für die gegenüber seiner Mutter erbrachten Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Der Sohn hatte einen Anspruchsverlust der Mutter nach § 1611 BGB wegen schuldhaftem Fehlverhalten behauptet, da diese seinerzeit ihm gegenüber ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Die damals ursächliche psychische Erkrankung sei nach Wertung des BGH als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit zu betrachten, die wegen der gesetzlich geforderten familiären Solidarität es nicht rechtfertige, dem Staat die Unterhaltslast aufzubürden. Auch wenn über den sehr langen Zeitraum von 30 Jahren kein Kontakt zwischen Eltern und Kind bestünde oder die Eltern das Kind nicht kindgemäß behandelt hätten, führe dies nicht zum Anspruchsverlust der Mutter, weil eine hierfür erforderliche unbillige Härte nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt vorliege. BGH 15.9.2010 XII ZR 148/09
Quelle: BGH PM Nr 174/2010
Der Bundesgerichtshof hat die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Ehefrau wegen Krankheit nicht beanstandet.
Die Ehedauer hatte 9 ½ Jahre betragen. Der BGH bemisst die Ehedauer von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages. Er führt aus, dass Krankheit grundsätzlich kein ehebedingter Nachteil sei. Jedoch führe das Fehlen ehebedingter Nachteile nicht zwangsläufig zu Befristung des Krankheitsunterhalts. Die Befristung war vom Instanzgericht auf 14 Jahre nach der Scheidung festgelegt. Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind lag beim Unterhaltspflichtigen. Auch wenn der krankheitsbedingte Unterhaltsanspruch auf die öffentliche Hand übergegangen sei, ist nicht anders zu entscheiden als beim nicht übergegangenen Anspruch. Der Unterhalt ist vom FG zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch, auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, unbillig wäre.Az XII ZR 141/08, Urteil vom 28.4.2010
Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)
zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen.
Die seit Schaffung des BGB umstrittene Rechtsfrage, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat, ist nun neu beurteilt worden.
„…………..Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB ist vielmehr nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist da-nach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - höherer Veräußerungs-wert heranzuziehen sein………. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - 5 Sekunden seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.“
Urteil vom 28.04.2010 IV ZR 230/08
BGH: Keine Zwangsuntersuchung der Eltern
Geht es um die elterliche Sorge z.B. in einem Verfahren, in dem behauptet wird, in der jetzigen Lebenssituation sei das Kindeswohl gefährdet (Verfahren nach § 1666 BGB) kann ein Elternteil nicht zu einer Untersuchung gezwungen werden und muss auch nicht zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen erscheinen. Das Gericht kann allerdings den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anordnen. Der BGH hat entschieden:
1. In Verfahren nach § 1666 BGB kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (im Anschluss an BVerfG, 2. April 2009, 1 BvR 683/09, FamRZ 2009, 944 f. und BVerfG, 20. Mai 2003, 1 BvR 2222/01, FamRZ 2004, 523 f.).
2. Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden.
3. In Betracht kommt allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und gegebenenfalls gemäß § 33 FGG durchzusetzen (vgl. auch § 33 FamFG). BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 17.02.2010, XII ZB 68/09
BGH: Herabsetzung oder Begrenzung nachehelichen Unterhalts
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -FamRZ 2009, 1990, 1991).
Az XII ZR 140/08, Urteil vom 17.2.2010
Das Bundesverfassungsgericht hob eine Entscheidung des OLG Hamm auf.
Das OLG Hamm hatte einem Antrag der leiblichen Eltern auf Rückführung ihres Kindes stattgegeben. Das Kind war im Säuglingsalter zweimal wegen lebensbedrohlicher Verletzungen aufgrund schwerster Misshandlungen im Krankenhaus behandelt worden. Seitdem lebt es bei Pflegeeltern. Die leiblichen Eltern, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt und dann eingestellt worden war, hatten die Herausgabe verlangt. Die Trennung von den Pflegeeltern, bei denen es seit seinem siebten Lebensmonat lebt, sei von existentieller Bedeutung für seine weitere Entwicklung, entschied jedoch das Bundesverfassungsgericht. Auch seien die Verletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit im engsten Familienkreis erfolgt. Das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen sei davon unabhängig. Das Oberlandesgericht habe die Umstände des Einzelfalls unzureichend abgewogen und auch das Kindeswohl nur mangelhaft berücksichtigt.Az 1 BvR 2910/09, Beschluss vom 31.3.2010
OLG Hamm: Kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Familienhund!
Der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.
Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10 Pressemitteilung vom 15.12.2010
OLG Karlsruhe Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils
Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S.23/24). Urteil vom 08.04.2010, Az. 2 UF 147/09
OLG Koblenz: Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind
Die Parteien streiten um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame Kind, das bei der Klägerin lebt. Die bis zur Eheschließung der Parteien bestehende Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung ruhte nach der Eheschließung. Während des ehelichen Zusammenlebens waren die Parteien und das Kind privat krankenversichert. Weil die Klägerin nach der Trennung der Parteien die Beiträge für ihre private Krankenversicherung nicht mehr aufbringen konnte, wechselte sie wieder in die gesetzliche Versicherung. Dazu wurde folgend entschieden:
1. Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
2. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
3. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.
Das ganze Urteil vom 19.02.2010, Az. 11 UF 620/09.
OLG Düsseldorf: Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils
Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen. Urteil vom 17.03.2010, Az. II-8 UF 173/09