BGH: Gleichbehandlung von erster und zweiter Ehe in Unterhaltsfragen

Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang das sein soll, bestimmt sich allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern wird nach den strengeren Maßstäben bemessen, die auch für geschiedene Ehegatten gelten. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof nicht akzeptiert, dass die neue – anders als die geschiedene Ehefrau – nicht erwerbstätig ist. Daher sei die Erwerbsobliegenheit der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden.
Az XII ZR 65/09, Urteil vom 18.11.2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Presseerklärung.

BGH: Angemessener Lebensbedarf beim nachehelichen Unterhalt

Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Grundsätzlich muss mindestens das Existenzminimum erreicht werden.
Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.
Az XII ZR 146/08, Urteil vom 14.10.2009.

OLG Dresden: Keine Unterhaltsbefristung nach langjähriger Hausfrauenehe

Nach 32 Jahren Ehe wurde das Paar geschieden. Sie einigten sich im Rahmen der Scheidung darauf, dass der Mann einen nachehelichen Unterhalt, Krankenvorsorgeunterhalt und Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen sollte. Die Frau lebte nach der Scheidung zunächst im ehelichen Einfamilienhaus, später auf Mallorca. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs findet nicht statt. Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Belastung und der Lebensumstände der Parteien führt zu dem Ergebnis, dass eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht unbillig ist. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts werden die Rentenbezüge der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt. Der Mann ging eine neue Ehe ein. Das führt zur Dreiteilung des Bedarfs gemäß BGH FamRZ 2008, 1911, aber nicht vor dem 30.7.2008, dem Datum der genannten BGH Entscheidung.
Az 24 UF 717/08, Urteil vom 25.9.2009

Verbraucherinsolvenz schützt Arbeitnehmer vor Zwangsvollstreckung wg. rückständiger Unterhaltszahlungen

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb aus einem vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Vaters erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit ihren Unterhaltsansprüchen die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen, das ihr Vater bei der Beklagten erzielt. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt die Beklagte nur noch den laufenden Unterhalt an die Klägerin ab.
Mit ihrer Drittschuldnerklage verlangte die Klägerin von der Beklagten weitere Zahlungen – und zwar auf den aus der Zeit vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch bestehenden Unterhaltsrückstand sowie auf Verfahrenskosten (insgesamt rd. 1.650 €). Sie war der Auffassung, dass gem. §§ 114 Abs. 3 Satz 2 2.Hs., 89 Abs. 2 Satz 2 InsO die vor Insolvenzeröffnung erwirkten Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhaltsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam blieben.
Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des aus der Zeit vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens noch bestehenden Unterhaltsrückstands und der Zwangsvollstreckungskosten.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der – wie im Streitfall – von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 i.V.m. § 89 InsO).
Solche Unterhaltsrückstände unterliegen als Insolvenzforderungen den allgemeinen Beschränkungen der Einzelvollstreckung in der Insolvenz. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen dieser Unterhaltsrückstände nicht betrieben werden. Anderenfalls würde das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO verletzt.

BAG 17.9.2009, Urteil 6 AZR 369/08

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.09.2009
Quelle: BAG PM Nr.93 vom 17.9.2009

OLG Celle: Erwerbsobliegenheit, ererbtes Vermögen und Altersvorsorgebedarf

Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Der Unterhaltsberechtigten ist nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft ein Geldvermögen zugeflossen. Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht sie den Stamm ihres Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).
Az 17 UF 210/08, Urteil vom 6.8.2009

BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft

Nach einem am 22. Oktober veröffentlichten Beschluss haben gleichgeschlechtliche Lebenspartner und -partnerinnen den gleichen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente des öffentlichen Dienstes wie Eheleute. Das Bundesverfassungsgericht hat somit die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ein weiteres Mal mit der Ehe gleichgestellt.
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungswidrig. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.
Az 1 BvR 1164/07, Beschluss vom 7. Juli 2009, Pressemitteilung vom 22.10.2009.

OLG Hamm: Krankenversicherungskosten und ehebedingte Nachteile, chronische Erkrankung und Unterhaltsbegrenzung

Eine geschiedene Ehefrau muss eine private Krankenversicherung abschließen, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die hierdurch ausgelösten Mehrkosten können zu einem fortwirkenden ehebedingten Nachteil führen. Bei chronischer Erkrankung eines Ehegatten kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 begrenzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
Az 2 UF 6/09, Urteil vom 18.6.2009.

BGH: Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
BGH, Urteil vom 17.06.2009, Az. XII ZR 102/08

BGH: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

Der nacheheliche Unterhalt nach § 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dies gilt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB, bei dem die Krankheit selbst nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität bemisst sich nach den im Gesetz genannten Umständen. Das sind die Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, außerdem die Dauer der Ehe. Im vorliegenden Fall lehnte der BGH eine Befristung ab und begründete seine Entscheidung mit der nachehelichen Solidarität der Ehegatten, die 26 Jahre verheiratet waren. Die Frau hatte sich ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet. Diese Umstände begründen ein besonders schutzwürdiges Vertrauen.

Az XII ZR 111/08, Urteil vom 27.5.2009 , Pressemitteilung

BGH: Verlängerung des Betreuungsunterhalts

Wenn über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB eine Billigkeitsentscheidung herbeigeführt werden soll, muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt ist, kann es trotzdem sein, dass der betreuende Elternteil nicht zur Arbeit verpflichtet werden kann, weil der daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält.
Az XII ZR 114/08, Urteil vom 6.5.2009

Strengere Regelung für Betreuungsunterhalt

Alleinerziehende müssen schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen

Geschiedene Frauen, die ein gemeinsames Kind betreuen, müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen. Das hat der BGH heute in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht von 2008 klargestellt. Der Betreuungsunterhalt kann danach möglicherweise schon im Grundschulalter entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08). Pressemitteilung vom 18.03.2009

BGH: Keine Begutachtungspflicht von Vermögensgegenständen

Der Auskunftspflichtige muss seine Vermögenswerte ermitteln und angeben, aber nur insoweit, als er selbst dazu imstande ist (§ 1379 l 1 BGB). Bei einer auf § 1379 l 2 BGB beruhenden Verurteilung ist er nicht dazu verpflichtet, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, selbst begutachten zu lassen. Allerdings muss er zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Die Kosten der Werteermittlung hat der Auskunftspflichtige zu tragen.
Az XII ZB 121/08, Beschluss vom 28.1.2009.

OLG Düsseldorf: Kapitalzinsen und Sparprämien aus der Altersversorgung

Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen, sind nicht als Einkommen anzusehen. Wenn sie jedoch Kapital erhöhend auf dem Sparkonto bleiben, sind sie bei der Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt als Rendite anzusehen, die dem Kind zu belassen ist. (Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04, FamRZ 2006, 1511, 1516.)
Az II-8 UF 172/08, Urteil vom 14.1.2009

OLG Schleswig: Befristung des Unterhaltsanspruchs einer Arzthelferin

Wenn der Unterhaltsanspruch trotz Befristungsmöglichkeit weiter bestehen soll, müssen fortdauernde ehebedingte Nachteile vorliegen (§1578b BGB). Diese können sich vor allem daraus ergeben, wie lange ein gemeinschaftliches Kind betreut wurde, wie die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe gestaltet war und wie lange die Ehe gedauert hat. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein Ehegatte krank wird, selbst wenn die Krankheit unabhängig von der Ehe beginnt. Der Unterhaltsschuldner muss die Voraussetzungen einer Befristung darlegen und beweisen; dabei müssen die maßgeblichen Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist. Wenn die Ehefrau während der Ehe 15 Jahre lang nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und krankheitsbedingt nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage ist, kann der Unterhalt nicht befristet werden.
Az 13 UF 100/08, Urteil vom 22.12.2008.

Kinder von Hartz IV Empfängern erhalten die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 im Verfahren B 14 AS 36/07 R entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
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Ein Ehevertrag kann sittenwidrig, d.h. nichtig sein, wenn der Unterhaltsverpflichtete bei Erfüllung der vertraglich vereinbarten Unterhaltszahlung nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und Hilfen des Staates zur Finanzierung seines eigene

Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.
Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.
Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.
(Az. XII ZR 157/06 Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2008)


OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt und Ehe langer Dauer
Wenn die Ehe lange gedauert hat, und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung noch 11 Jahre gemeinsame minderjährige Kinder betreut hat und aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Berufsausbildung und –erfahrung wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, kann der geschiedene Ehegatte auf die Gewährung des vereinbarten nachehelichen Unterhalts vertrauen. Das Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform führt in diesem Fall nicht dazu, dass der Unterhaltsanspruch wegfällt.
(Az 10 WF 350/08, Beschluss vom 27.10.2008)

OLG Celle: Geschiedene Ehefrau und Kind aus neuer Beziehung des Mannes
Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der geschiedene Mann gegenüber einem Kind aus einer neuen Beziehung und dessen nicht erwerbstätiger Mutter unterhaltspflichtig wird.
(Az 10 WF 322/08, Beschluss vom 10.10.2008)

OLG Hamm: Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Trotz gravierender Eheverfehlungen, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer von 40 Jahren nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Denn die Ehefrau hat trotz der schweren Konflikte mit ihrem Mann die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und die Parteien haben ihre finanzielle Lebensplanung weiterhin eng miteinander verflochten.
(Az 2 UF 111/08, Beschluss vom 16.9.2008)

EuGH: Mit EU-Bürgern verheiratete Drittstaatler dürfen sich mit ihrem Ehepartner innerhalb der EU frei bewegen

Auch wer nicht die Unionsbürgerschaft besitzt, aber mit einem Bürger der Europäischen Union verheiratet ist, hat das Recht, sich innerhalb der EU mit seinem Gatten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden und klargestellt, dass das Recht des Drittstaatsangehörigen nicht davon abhängig ist, dass er sich zuvor rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufgehalten hat.
(Az C-127/08, Urteil vom 25.07.2008).

Neue BGH Entscheidung zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

BGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1587 b, 1579 Nr. 1, 1408
a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.
Unter anderem hält der BGH fest:  ………
bb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält dagegen - schon für sich genommen - einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand.
Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht …… Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert. Zusätzliche Informationen finden Sie hier.
(Leitsatzentscheidung XII. Zivilsenat 9.7.2008 Az XII ZR 6/07)

KG: Abänderung für 71-Jährige nach 28 Jahren Unterhaltsbezug unzumutbar

Auch wenn man eine Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der 71-jährigen Antragsgegnerin und der jetzigen Ehefrau des Antragstellers annehmen wollte, so ist eine Abänderung nur vorzunehmen, wenn diese Veränderung der Antragsgegnerin zumutbar ist (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Die bezieht jedoch seit nunmehr 28 Jahren Unterhalt und durfte sich darauf einstellen, dass dies so weiter geht. Der Verweis des Antragstellers auf § 1569 BGB n.F. geht fehl, denn die Antragsgegnerin kann als Rentnerin mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen.
(Az 13 WF 58/08, Beschluss vom 11.7.2008)

BGH-Urteile zu Ausgleichsansprüchen nichtehelicher Lebenspartner

Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert.
Wenn ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, dessen Alleineigentümer aber der andere Partner ist, dann kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
(Az XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05, beide Urteile vom 9.7.2008)

OLG Dresden: Unzulässigkeit eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsbegehrens

Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs.1 Nrn. 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichthofs (Urteil vom 12.4.2006 Az XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können. Zusätzliche Informationen finden Sie hier.
(Az 20 WF 0574/08, Beschluss vom 4.7.2008)

OLG Bremen: Präklusion für zeitliche Befristung

Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist unzulässig, wenn der Ausgangstitel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.4.2006, Az XII RZ 240/03, FamRZ 2006, 1006 und NJW 2006, 2401) errichtet worden ist, so dass die seitdem erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung schon damals hätten berücksichtigt werden können.
(OLG Dresden Az 20 WF 0574/08, Beschluss vom 4.7.2008 • OLG Bremen Az 4 WF 68/08, Beschluss vom 24.6.2008)

BGH: Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen.
(Az XII ZR 109/07, Beschluss 25.6.2008)

AG Offenburg: Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug nach Paris

Eine Mutter, die das gemeinsame Kind aus der früheren Beziehung betreut, darf entscheiden, zu ihrem neuen Freund nach Paris zu ziehen. Das entspricht ihrem Recht darauf, frei über die Wahl ihres Lebensmittelpunktes entscheiden zu können. Dies hat Vorrang vor dem Recht des Kindesvaters, den Umgang im bisherigen Umfang ausüben zu können.
Az 2 F 423/06, Beschluss vom 18.06.2008

OLG Bremen: Unterhaltsbegrenzung auf angemessenen Bedarf trotz langer Ehe

Auch bei einer Ehedauer von 27 Jahren kann der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf zu begrenzen sein, sofern der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Der angemessene Bedarf im Sinne von § 1578b Abs.1 BGB orientiert sich grundsätzlich am Einkommen des Unterhaltsgläubigers vor der Ehe oder dem Einkommen, das er ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt aber nicht in Betracht.
(Az UF 6/08, Beschluss vom 10.4.2008)

OLG Hamm: Ehedauer als Abwägungskriterium

Nach neuem Unterhaltsrecht sind für die Befristung des Ehegattenunterhalts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung eine objektiv lange Ehedauer, die Erwerbstätigkeitsvita des unterhaltsberechtigten Partners ebenso wie die Gründe und die Auswirkung einer Erwerbsunfähigkeit in die Abwägung einzubringen. Die prozessuale Übergangsregelung wirkt sich für das neue Unterhaltsrecht materiell-rechtlich so aus, dass das Ergebnis der Billigkeitsprüfung einer weiteren Zumutbarkeitsprüfung zu unterziehen ist. Gefragt werden muss, ob und ab wann der Unterhaltsgläubigerin der gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zuzumuten ist. Zusätzliche Informationen finden Sie hier.
(Az 1 WF 22/08, Beschluss vom 5.2.2008)